Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-09-30, 10 Ca 2167/21

10 Ca 2167/21Tribunal du travail30 sept. 2021

Regest

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. 2. Erklärungen in einer gemeinsamen Besprechung mit dem Betriebsrat können keine Gesamtzusage begründen, wenn sie nicht gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, hiervon Kenntnis zu nehmen. 2. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zu einer Erklärung der Gewerkschaftsvertreterin, Mitglieder der Gewerkschaft würden - wie bereits in Jahren zuvor - eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten, liegt darin mangels eigener ausdrücklicher Willenserklärung keine Gesamtzusage (Anschluss an ArbG Düsseldorf 16.08.2021 – 8 Ca 1614/21).

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 2167/21 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 10 Ca 2167/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0930.10CA2167.21.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 10

Normen: § 151 BGB

Leitsätze

    1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen.
    1. Erklärungen in einer gemeinsamen Besprechung mit dem Betriebsrat können keine Gesamtzusage begründen, wenn sie nicht gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, hiervon Kenntnis zu nehmen.
    1. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zu einer Erklärung der Gewerkschaftsvertreterin, Mitglieder der Gewerkschaft würden - wie bereits in Jahren zuvor - eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten, liegt darin mangels eigener ausdrücklicher Willenserklärung keine Gesamtzusage (Anschluss an ArbG Düsseldorf 16.08.2021 – 8 Ca 1614/21).

Tenor

    1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
    1. Streitwert: 3.940,22 €.

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