Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-05-05, 8 Ca 5913/20

8 Ca 5913/20Tribunal du travail5 mai 2021

Regest

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 4. Zur Ordnungsgemäßheit einer Massenentlassungsanzeige 5. Zum Anspruch auf einen „no accident – no incindent-report“.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 8 Ca 5913/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-05

Aktenzeichen: 8 Ca 5913/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0505.8CA5913.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

    1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung.
    1. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
    1. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).
    1. Zur Ordnungsgemäßheit einer Massenentlassungsanzeige
    1. Zum Anspruch auf einen „no accident – no incindent-report“.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen „no accident – no incident report“ zu erteilen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

  4. Streitwert: 26.934,92 €.

  5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.

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