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1 Ca 5432/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-02-12, 1 Ca 5432/20
1 Ca 5432/20Tribunal du travail12 févr. 2021
§ 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG Betriebsbedingte Kündigung - Luftverkehr - Betriebsbegriff nach Stilllegung - Massentlassungsanzeige Die Verpfllichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige besteht auch nach der Stilllegung am Betriebssitz. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten.
Entscheidungsdatum: 2021-02-12
Aktenzeichen: 1 Ca 5432/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0212.1CA5432.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
§ 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG
Betriebsbedingte Kündigung - Luftverkehr - Betriebsbegriff nach Stilllegung - Massentlassungsanzeige
Die Verpfllichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige besteht auch nach der Stilllegung am Betriebssitz. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 21.030,90 €.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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