Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-02-12, 1 Ca 5432/20

1 Ca 5432/20Tribunal du travail12 févr. 2021

Regest

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG Betriebsbedingte Kündigung - Luftverkehr - Betriebsbegriff nach Stilllegung - Massentlassungsanzeige Die Verpfllichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige besteht auch nach der Stilllegung am Betriebssitz. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 1 Ca 5432/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-12

Aktenzeichen: 1 Ca 5432/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0212.1CA5432.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Leitsätze

§ 1 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 und 3 KSchG

Betriebsbedingte Kündigung - Luftverkehr - Betriebsbegriff nach Stilllegung - Massentlassungsanzeige

Die Verpfllichtung zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige besteht auch nach der Stilllegung am Betriebssitz. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der durch die MERL und § 17 Abs. 1 KSchG konstituierten Anzeigepflicht. Dieser liegt darin, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten.

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert beträgt 21.030,90 €.

  • 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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