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10 Ga 44/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-10, 10 Ga 44/20
10 Ga 44/20Tribunal du travail10 sept. 2020
Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 10 Ga 44/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0910.10GA44.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
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