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5 Ca 1315/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-30, 5 Ca 1315/20
5 Ca 1315/20Tribunal du travail30 juin 2020
1. § 9a TzBfG wird nicht durch § 12 BAT/AOK-Neu verdrängt. 2. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBFG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehnung oder Pflege von Angehörigen, gebunden. 3. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu. 4. Das Formerfordernis des § 9A Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt. 5. Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnen. Es muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). 6. § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG ilt allein nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9 a Abs. 1 TzBfG. Nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage findet die Vorschrift weder unmittelbar noch analog Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2020-06-30
Aktenzeichen: 5 Ca 1315/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0630.5CA1315.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
§ 9a TzBfG wird nicht durch § 12 BAT/AOK-Neu verdrängt.
Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBFG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehnung oder Pflege von Angehörigen, gebunden.
Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu.
Das Formerfordernis des § 9A Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt.
Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnen. Es muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG ilt allein nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9 a Abs. 1 TzBfG. Nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage findet die Vorschrift weder unmittelbar noch analog Anwendung.
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