Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-02-14, 14 Ca 3500/13

14 Ca 3500/13Tribunal du travail14 févr. 2014

Regest

1. Eine lediglich formelhafte Bewerbung ohne konkreten Bezug zu einer ausgeschriebenen Stelle kann sich im Zusammenhang mit einer Entschädigungsklage nach dem AGG als rechtsmissbräuchlich darstellen. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Bewerbung gleichzeitig auf mehrere ausgeschriebene Stellen bezieht, ohne dass sich aus der Bewerbung ergibt, welche Stelle aus welchen Gründen favorisiert wird.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ca 3500/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-14

Aktenzeichen: 14 Ca 3500/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2014:0214.14CA3500.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

  1. Eine lediglich formelhafte Bewerbung ohne konkreten Bezug zu einer ausgeschriebenen Stelle kann sich im Zusammenhang mit einer Entschädigungsklage nach dem AGG als rechtsmissbräuchlich darstellen.

  2. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Bewerbung gleichzeitig auf mehrere ausgeschriebene Stellen bezieht, ohne dass sich aus der Bewerbung ergibt, welche Stelle aus welchen Gründen favorisiert wird.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

3.Streitwert: 60.000,00 €.

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