11 BV 178/12•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 11 BV 178/12
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 11 BV 178/12
11 BV 178/12Tribunal du travail22 mars 2013
Regest
1. Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf den nicht tariflich geregelten Teil der Vergütung nur, wenn eine verteilendende Entscheidung des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung vorliegt, die nach ihrer Konzeption Raum für eine (Mit )Gestaltung des Betriebsrats lässt. Dazu muss der Arbeitgeber eine ausgestaltungsfähige Verteilungsmasse bzw. einen der Verteilung zugänglichen Dotierungsrahmen für eine entsprechende Leistung vorgeben, also bewusst Mittel zur Erbringung freiwilliger Leistungen zur Verfügung stellen. Erbringt der Arbeitgeber finanzielle Leistungen hingegen aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung scheidet eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus. 2. Unter welchen Voraussetzungen in Fall der Tarifpluralität im Betrieb der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG in Bezug auf tarifliche Inhaltsnormen eingreift ist umstritten, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. 3. Durch die Entscheidung, seinen Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf zwei unterschiedliche Tarifverträge einzuräumen, stellt ein Arbeitgeber nicht zugleich finanzielle Mittel für die freiwillige Erbringung einer nur in einem dieser Tarifverträge vorgesehenen Erfolgsprämie in Höhe der maximal möglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmen bereit.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 178/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: 11 BV 178/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0322.11BV178.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 87 Abs. 1 Eingangshalbs., 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG §§ 87 Abs. 1 Eingangshalbs., 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
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Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Hinblick auf den nicht tariflich geregelten Teil der Vergütung nur, wenn eine verteilendende Entscheidung des Arbeitgebers zur betrieblichen Lohngestaltung vorliegt, die nach ihrer Konzeption Raum für eine (Mit )Gestaltung des Betriebsrats lässt. Dazu muss der Arbeitgeber eine ausgestaltungsfähige Verteilungsmasse bzw. einen der Verteilung zugänglichen Dotierungsrahmen für eine entsprechende Leistung vorgeben, also bewusst Mittel zur Erbringung freiwilliger Leistungen zur Verfügung stellen. Erbringt der Arbeitgeber finanzielle Leistungen hingegen aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verpflichtung scheidet eine Mitbestimmung des Betriebsrats aus.
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Unter welchen Voraussetzungen in Fall der Tarifpluralität im Betrieb der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG in Bezug auf tarifliche Inhaltsnormen eingreift ist umstritten, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.
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Durch die Entscheidung, seinen Arbeitnehmern ein Wahlrecht zwischen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf zwei unterschiedliche Tarifverträge einzuräumen, stellt ein Arbeitgeber nicht zugleich finanzielle Mittel für die freiwillige Erbringung einer nur in einem dieser Tarifverträge vorgesehenen Erfolgsprämie in Höhe der maximal möglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmen bereit.
Tenor
Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die "Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der für die Jahre 2009 und 2010 zur Auszahlung gekommenen Erfolgsprämie gemäß § 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Entgelttarifvertrages vom 31.10.2006" kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2. besteht.
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