11 Ca 7393/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-12, 11 Ca 7393/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-12, 11 Ca 7393/11
11 Ca 7393/11Tribunal du travail12 mars 2013
Regest
1. § 2 Abs. 4 AGG steht jedenfalls der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht entgegen. Dies ergibt die einfachgesetzliche Auslegung des § 2 Abs. 4 AGG unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG. 2. Fehlt es im konkreten Einzelfall an einer geeigneten Vergleichsperson, kommt es für die Feststellung einer Benachteiligung darauf an, ob eine hypothetische Vergleichsperson eine günstigere Behandlung erfahren hätte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen. 3. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 1 AGG ist unter anderem die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem entstandenen Schaden, für die nach allgemeinen Beweislastregelungen der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird nicht durch § 22 AGG abgeändert.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 Ca 7393/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 11 Ca 7393/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0312.11CA7393.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 2, 15 Abs. 4, 22 AGG, Art. 18 RL 2006/54/EG
Leitsätze
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§ 2 Abs. 4 AGG steht jedenfalls der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht entgegen. Dies ergibt die einfachgesetzliche Auslegung des § 2 Abs. 4 AGG unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG.
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Fehlt es im konkreten Einzelfall an einer geeigneten Vergleichsperson, kommt es für die Feststellung einer Benachteiligung darauf an, ob eine hypothetische Vergleichsperson eine günstigere Behandlung erfahren hätte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen.
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Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 1 AGG ist unter anderem die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem entstandenen Schaden, für die nach allgemeinen Beweislastregelungen der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Diese Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird nicht durch § 22 AGG abgeändert.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 10.833,78 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
3.Der Streitwert wird auf 40.360,46 € festgesetzt.
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