7 Ca 4465/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 7 Ca 4465/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-22, 7 Ca 4465/11
7 Ca 4465/11Tribunal du travail22 nov. 2011
Regest
1.Die Stilllegung eines Betriebes, der mit einem anderen Betrieb einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, führt zur Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs. 2.Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder die Stilllegung des einen Betriebes zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. nachgehend LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 10 Sa 1022/12, Erledigung durch Vergleich
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 4465/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: 7 Ca 4465/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1122.7CA4465.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 15 Abs. 4 KSCHG, 613 a BGB, 1 Abs. 3 KSchG
Leitsätze
1.Die Stilllegung eines Betriebes, der mit einem anderen Betrieb einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat, führt zur Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs.
2.Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder die Stilllegung des einen Betriebes zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat.
nachgehend LAG Düsseldorf, Aktenzeichen 10 Sa 1022/12, Erledigung durch Vergleich
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert beträgt 21.608 €.
4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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