Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-05-11, 14 Ca 8029/10

14 Ca 8029/10Tribunal du travail11 mai 2011

Regest

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet, wernn der Arbeitgeber mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschweigt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 Ca 8029/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: 14 Ca 8029/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:0511.14CA8029.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 30,31 Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich der Erzdiozöse Köln

Leitsätze

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet, wernn der Arbeitgeber mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschweigt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.12.2010 nicht aufgelöst wird.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2010 zum 30.06.2011 nicht aufgelöst wird.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt.

  5. Der Streitwert beträgt 400.000 Euro.

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