Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-01, 4 Ca 3084/08

4 Ca 3084/08Tribunal du travail1 oct. 2008

Regest

Der Arbeitgeber kann einem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entgehen, indem er bei einer Rentenzusage, die bereits vor 1999 abgegeben wurde, eine künftige Anpassung von 3 % für den jeweiligen Anpassungszeitraum in Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantiert. Die Vorschrift findet auch nicht analog Anwendung auf Altfälle (vgl. ArbG Dortmund, Urteil vom 22.04.2008, (7 Ca 5877/07).

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 3084/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-01

Aktenzeichen: 4 Ca 3084/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1001.4CA3084.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: .

Leitsätze

Der Arbeitgeber kann einem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entgehen, indem er bei einer Rentenzusage, die bereits vor 1999 abgegeben wurde, eine künftige Anpassung von 3 % für den jeweiligen Anpassungszeitraum in Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantiert. Die Vorschrift findet auch nicht analog Anwendung auf Altfälle (vgl. ArbG Dortmund, Urteil vom 22.04.2008, (7 Ca 5877/07).

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.06.2008 eine um 16,82 EUR (i.W. sechszehn Euro, Cent wie nebenstehend) erhöhte monatliche Betriebsrente von insgesamt 613,51 EUR (i.W. sechshundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 EUR (i.W. einhundertvierunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) (gleich acht Monate mal 16,82 €) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins von je 16,82 € seit dem 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008 und 02.05.2008 zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%.

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