Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-09-11, 6 Ca 3325/08

6 Ca 3325/08Tribunal du travail11 sept. 2008

Regest

1. Nach der Definition des § 7 Abs. 1 S. 3 TVöD-F sind nunmehr alle Schichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen, Nachtschichten. 2. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA sieht vor, dass für "Alt"-Beschäftigte, auf die einer der Tarifverträge zu Schichtlohnzuschlägen Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen der abgelösten Manteltarifverträge weitergelten, bis sie von einer Entgeltordnung abgelöst werden. 3. Darin liegt allein eine Anordnung der Fortgeltung der Tarifverträge, die bislang die Höhe der Schichtzuschläge regelten. Die Frage, ob ein "Alt"-Arbeitnehmer Wechselschichtarbeiter ist und damit für ihn eine um die Pausen verkürzte Wochenarbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD-F gilt, richtet sich hingegen nach § 7 TVöD-F.

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 3325/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-11

Aktenzeichen: 6 Ca 3325/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0911.6CA3325.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: ..

Leitsätze

  1. Nach der Definition des § 7 Abs. 1 S. 3 TVöD-F sind nunmehr alle Schichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen, Nachtschichten.

  2. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA sieht vor, dass für "Alt"-Beschäftigte, auf die einer der Tarifverträge zu Schichtlohnzuschlägen Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen der abgelösten Manteltarifverträge weitergelten, bis sie von einer Entgeltordnung abgelöst werden.

  3. Darin liegt allein eine Anordnung der Fortgeltung der Tarifverträge, die bislang die Höhe der Schichtzuschläge regelten. Die Frage, ob ein "Alt"-Arbeitnehmer Wechselschichtarbeiter ist und damit für ihn eine um die Pausen verkürzte Wochenarbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD-F gilt, richtet sich hingegen nach § 7 TVöD-F.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 329,39 € (i. W.: dreihundertneunundzwanzig 39/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2008 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

  4. Streitwert: 496,22 €.

  5. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

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