12 Ca 3625/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-29, 12 Ca 3625/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-08-29, 12 Ca 3625/08
12 Ca 3625/08Tribunal du travail29 août 2008
Regest
1. Eine einheitliche Dienstkleidung ist keine Schutzkleidung, wenn sie weder dem Gesundheitsschutz dient noch dem Arbeitgeber aus anderen Gründen gesetzlich auferlegt ist, sie ihr seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatz der Instandhaltungs- und Reinigungskosten von Schutzkleidung aus § 670 BGB besteht daher nicht. 2. Mit der Reinigung der ihm übertragenen Erstausstattung musste der Kläger zudem rechnen. Höhere Instandhaltungskosten sind bei Reinigung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienskleidung anstelle eines eigenen Anzugs nicht entstanden. Die Aufwendung ist daher mit der Arbeitsvergütung abgegolten.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 3625/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-29
Aktenzeichen: 12 Ca 3625/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0829.12CA3625.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
- Eine einheitliche Dienstkleidung ist keine Schutzkleidung, wenn sie weder dem Gesundheitsschutz dient noch dem Arbeitgeber aus anderen Gründen gesetzlich auferlegt ist, sie ihr seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatz der Instandhaltungs- und Reinigungskosten von Schutzkleidung aus § 670 BGB besteht daher nicht.
- Mit der Reinigung der ihm übertragenen Erstausstattung musste der Kläger zudem rechnen. Höhere Instandhaltungskosten sind bei Reinigung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienskleidung anstelle eines eigenen Anzugs nicht entstanden. Die Aufwendung ist daher mit der Arbeitsvergütung abgegolten.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 183,96 €, auch gem. § 63 GKG.
4.Die Berufung wird zugelassen.
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