6 BV 58/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-12, 6 BV 58/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-12, 6 BV 58/08
6 BV 58/08Tribunal du travail12 juin 2008
Regest
1) Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus. 2) Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 BV 58/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-12
Aktenzeichen: 6 BV 58/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0612.6BV58.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
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Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus.
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Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller am Standort S. der Beteiligten zu 2. ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a Betriebsverfassungsgesetz hat.
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