6 BV 184/07•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-24, 6 BV 184/07
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-24, 6 BV 184/07
6 BV 184/07Tribunal du travail24 avr. 2008
Regest
1.Eine Eingliederung eines Betriebes in einen größeren Betrieb, für den ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist, mit der Folge, dass das Amt des für den eingegliederten Betrieb gebildeten Betriebsrats endet, setzt voraus, dass sich die Identität des eingegliederten Betriebes ändert. Die Identität ändert sich nicht, wenn sich die Änderung nur auf die Bildung einer einheitlichen Betriebsleitung für beide Betriebe beschränkt, beide Betriebe jedoch im übrigen unverändert weitergeführt werden. 2.Entsprechendes gilt für eine Zusammenfassung zweier Betriebe. Ändert sich weder die Identität des einen noch des anderen Betriebes, sondern wird lediglich eine einheitliche Betriebsleitung gebildet, bleiben beide Betriebsräte jedenfalls bis zur nächsten regulären Betriebsratswahl im Amt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 BV 184/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-24
Aktenzeichen: 6 BV 184/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0424.6BV184.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 21a, 21b BetrVG
Leitsätze
1.Eine Eingliederung eines Betriebes in einen größeren Betrieb, für den ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist, mit der Folge, dass das Amt des für den eingegliederten Betrieb gebildeten Betriebsrats endet, setzt voraus, dass sich die Identität des eingegliederten Betriebes ändert. Die Identität ändert sich nicht, wenn sich die Änderung nur auf die Bildung einer einheitlichen Betriebsleitung für beide Betriebe beschränkt, beide Betriebe jedoch im übrigen unverändert weitergeführt werden. 2.Entsprechendes gilt für eine Zusammenfassung zweier Betriebe. Ändert sich weder die Identität des einen noch des anderen Betriebes, sondern wird lediglich eine einheitliche Betriebsleitung gebildet, bleiben beide Betriebsräte jedenfalls bis zur nächsten regulären Betriebsratswahl im Amt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der für den Bereich T. Region West gewählte Betriebsrat über den 31.12.2007 hinaus unverändert im Amt ist.
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