15 BVGa 26/07•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-28, 15 BVGa 26/07
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-11-28, 15 BVGa 26/07
15 BVGa 26/07Tribunal du travail28 nov. 2007
Regest
Der Betriebsrat handelt weder rechtsmissbräuchlich, noch verstößt er gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG, wenn er seine nach § 87 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung an Bedingungen "koppelt", die einen sachlichen Bezug zum Zweck des Mitbestimmungsrechts aufweisen. Ein solcher sachlicher Bezug liegt z. B. vor, wenn die Zustimmung zu einer von Arbeitgeberseite beabsichtigten Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Weihnachtsgeschäft davon abhängig gemacht wird, dass den betroffenen Arbeitnehmer hierfür Vergünstigungen (z. B. Bonusprämien, Gutscheine, tarifliche Zeitzuschläge etc.) gewährt werden
Texte intégral
Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 BVGa 26/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: 15 BVGa 26/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:1128.15BVGA26.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Leitsätze
Der Betriebsrat handelt weder rechtsmissbräuchlich, noch verstößt er gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG, wenn er seine nach § 87 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung an Bedingungen "koppelt", die einen sachlichen Bezug zum Zweck des Mitbestimmungsrechts aufweisen. Ein solcher sachlicher Bezug liegt z. B. vor, wenn die Zustimmung zu einer von Arbeitgeberseite beabsichtigten Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Weihnachtsgeschäft davon abhängig gemacht wird, dass den betroffenen Arbeitnehmer hierfür Vergünstigungen (z. B. Bonusprämien, Gutscheine, tarifliche Zeitzuschläge etc.) gewährt werden
Tenor
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Der Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder Spruch einer Einigungsstelle eine Veränderung der Arbeitszeiten derartig durchzuführen, dass in dem Betrieb in Düsseldorf an Freitagen und Samstagen in dem Zeitraum vom 30.11.2007 bis zum 29.12.2007, beginnend mit Freitag, dem 30.11.2007, sowie am Donnerstag, den 27.12.2007, nicht nur bis 20.00 Uhr sondern bis 21.00 Uhr gearbeitet wird.
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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft gegen den einzelvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Herrn I., angedroht.
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