Arbeitsgericht Bochum, 2005-12-29, 3 Ca 2833/05

3 Ca 2833/05Tribunal du travail29 déc. 2005

Regest

1. Die Vereinbarung eines auf bestimmte Dauer befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klausel, dieses verlängere sich um einen bestimmten Zeitraum, wenn es nicht zuvor gekündigt worden sei, beinhaltet nur scheinbar eine Befristungsabrede. Vereinbart ist in solchen Fällen vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer zudem auf bestimmte Termine - die Enddaten der Verlängerungszeiträume - beschränkten Kündigungsmöglichkeit. 2. Neben einer derartigen Abrede ist die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses, insbesondere in Form der Höchstbefristung, wirksam möglich. Da auch eine echte Doppelbefristung möglich ist, wird durch eine lediglich scheinbare Doppelbefristung der Abschluss einer wirksamen – scheinbar weiteren – Befristungsabrede nicht gehindert.

Texte intégral

Arbeitsgericht Bochum — 3 Ca 2833/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-29

Aktenzeichen: 3 Ca 2833/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGBO:2005:1229.3CA2833.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5, 22 Abs. 1 TzBfG; 133, 157 BGB

Leitsätze

  1. Die Vereinbarung eines auf bestimmte Dauer befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klausel, dieses verlängere sich um einen bestimmten Zeitraum, wenn es nicht zuvor gekündigt worden sei, beinhaltet nur scheinbar eine Befristungsabrede. Vereinbart ist in solchen Fällen vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer zudem auf bestimmte Termine - die Enddaten der Verlängerungszeiträume - beschränkten Kündigungsmöglichkeit.

  2. Neben einer derartigen Abrede ist die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses, insbesondere in Form der Höchstbefristung, wirksam möglich. Da auch eine echte Doppelbefristung möglich ist, wird durch eine lediglich scheinbare Doppelbefristung der Abschluss einer wirksamen – scheinbar weiteren – Befristungsabrede nicht gehindert.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt

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