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5 Ca 2158/24•Arbeitsgericht Bonn, 2025-07-09, 5 Ca 2158/24
5 Ca 2158/24Tribunal du travail9 juil. 2025
1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristenregelung, die aus ihrem Anwendungsbereich Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausnimmt, verstößt nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. 2. Zur Auslegung und zum Widerruf einer Gesamtzusage zur Vergütung mit einem geldwertabhängigen Anpassungsmechanismus. 3. Eine arbeitsvertragliche Regelung, die die Vergütungsentwicklung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts knüpft, ist gemäß § 1 Abs. 1 PreisklG unzulässig. 4. Um die Anwendung einer gemäß § 1 Abs. 1 PreisklG unzulässigen Preisklausel auszuschließen, bedarf es gemäß § 8 PreisklG grundsätzlich eines rechtskräftigen Urteils, das die Unwirksamkeit der Klausel feststellt. Die Rechtshängigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags genügt hierfür nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 5 Ca 2158/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2025:0709.5CA2158.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 PreisklG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) PreisklG, § 8 PreisklG, § 151 BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 305c BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 310 Abs. 3,; Abs. 4 BGB, § 614 BGB, § 64 HGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.596,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 330,37 € seit dem 02.10.2024, aus 286,66 € seit dem 05.11.2024, aus 346,68 € seit dem 03.12.2024, aus 342,17 € seit dem 03.01.2025, aus 304,83 € seit dem 04.02.2025, aus 329,79 € seit dem 04.03.2025, aus 325,90 € seit dem 02.04.2025 und aus 329,79 € seit dem 03.05.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gesamtzusage der Beklagten aus Juli 2021 „Die jeweilige Vergütungsgruppe wird wegen der Vergütungshöhe jährlich an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.“ unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 17.458,96 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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