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5 Ca 663/24•Arbeitsgericht Bonn, 2024-11-20, 5 Ca 663/24
5 Ca 663/24Tribunal du travail20 nov. 2024
1. Im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 AGG (Beschwerderecht der Beschäftigten bei möglichen Benachteiligungen) kann die betroffene Person zu ihrer Unterstützung oder zur Vermittlung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Das individualrechtliche Beschwerdeverfahren ist von einem unter Umständen parallel durchgeführten kollektivrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 AGG, § 85 Abs. 1 BetrVG rechtlich zu trennen. 2. Einzelfallentscheidung zur zulässigen Offenbarung teils privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Personalabteilung im Anwendungsbereich von § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 13 Abs. 1 AGG. 3. Handelt ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung bei Führung einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, weist § 79 a Satz 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gegen das Betriebsratsmitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-20
Aktenzeichen: 5 Ca 663/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:1120.5CA663.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 AGG (Beschwerderecht der Beschäftigten bei möglichen Benachteiligungen) kann die betroffene Person zu ihrer Unterstützung oder zur Vermittlung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Das individualrechtliche Beschwerdeverfahren ist von einem unter Umständen parallel durchgeführten kollektivrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 AGG, § 85 Abs. 1 BetrVG rechtlich zu trennen.
Einzelfallentscheidung zur zulässigen Offenbarung teils privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Personalabteilung im Anwendungsbereich von § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 13 Abs. 1 AGG.
Handelt ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung bei Führung einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, weist § 79 a Satz 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gegen das Betriebsratsmitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 5.000,00 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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