Arbeitsgericht Bonn, 2024-09-11, 5 Ca 1624/23

5 Ca 1624/23Tribunal du travail11 sept. 2024

Regest

1. Ein Arbeitnehmer darf zu einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung in der Regel eine bestimmte Vertrauensperson hinzuziehen, wenn nicht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Ablehnung der Teilnahme dieser Person hat. 2. Eine solche Vertrauensperson kann auch ein bestimmtes Betriebsratsmitglied sein. 3. Mit Blick auf die laufenden Fristen vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dürfen keine überzogenen Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit der Vertrauensperson gestellt werden. Als erster Orientierungspunkt können drei zumutbare Terminvorschläge des Arbeitgebers für die Anhörung dienen, bis der Arbeitnehmer sich auf eine Anhörung ohne Vertrauensperson oder mit einer anderen Vertrauensperson verweisen lassen muss. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zwecke der Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung.

Texte intégral

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 1624/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-11

Aktenzeichen: 5 Ca 1624/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:0911.5CA1624.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

    1. Ein Arbeitnehmer darf zu einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung in der Regel eine bestimmte Vertrauensperson hinzuziehen, wenn nicht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Ablehnung der Teilnahme dieser Person hat.
    1. Eine solche Vertrauensperson kann auch ein bestimmtes Betriebsratsmitglied sein.
    1. Mit Blick auf die laufenden Fristen vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dürfen keine überzogenen Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit der Vertrauensperson gestellt werden. Als erster Orientierungspunkt können drei zumutbare Terminvorschläge des Arbeitgebers für die Anhörung dienen, bis der Arbeitnehmer sich auf eine Anhörung ohne Vertrauensperson oder mit einer anderen Vertrauensperson verweisen lassen muss. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zwecke der Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.10.2023 nicht aufgelöst ist.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die vorsorgliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.10.2023 nicht aufgelöst ist.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 5.700,00 €.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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