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1 Ca 231/21•Arbeitsgericht Bielefeld, 2021-04-22, 1 Ca 231/21
1 Ca 231/21Tribunal du travail22 avr. 2021
Entbehrlichkeit eines wörtlichen oder tatsächlichen Angebots der Arbeitskraft, wenn der Arbeitgeber einen täglichen Arbeitsplan über WhatsApp bis 20:30 Uhr des Vortags angekündigt und sich weitere Nachfrage verbeten hat.
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 1 Ca 231/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2021:0422.1CA231.21.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 293 ff BGB
Entbehrlichkeit eines wörtlichen oder tatsächlichen Angebots der Arbeitskraft, wenn der Arbeitgeber einen täglichen Arbeitsplan über WhatsApp bis 20:30 Uhr des Vortags angekündigt und sich weitere Nachfrage verbeten hat.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2020 weitere 336,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2020 weitere 84,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2020 weitere 1.260,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2021 weitere 336,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 279,92 € brutto Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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