Arbeitsgericht Bielefeld, 2020-12-17, 1 Ca 1741/20

1 Ca 1741/20Tribunal du travail17 déc. 2020

Regest

1. Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19) 2. Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)

Texte intégral

Arbeitsgericht Bielefeld — 1 Ca 1741/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 1 Ca 1741/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2020:1217.1CA1741.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG

Leitsätze

    1. Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19)
    1. Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2020 nicht beendet worden ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bislang arbeitsvertraglichen Bedingungen als QS-Prüfer weiter zu beschäftigen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.