Arbeitsgericht Bielefeld, 2020-12-02, 3 Ca 1733/20

3 Ca 1733/20Tribunal du travail2 déc. 2020

Regest

1. Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19) 2. Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)

Texte intégral

Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 1733/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-02

Aktenzeichen: 3 Ca 1733/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2020:1202.3CA1733.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG

Leitsätze

    1. Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19)
    1. Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2020 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagermitarbeiter weiter zu beschäftigen.

  • 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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