Arbeitsgericht Arnsberg, 2006-12-28, 1 Ca 631/06

1 Ca 631/06Tribunal du travail28 déc. 2006

Texte intégral

Arbeitsgericht Arnsberg — 1 Ca 631/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 1 Ca 631/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGAR:2006:1228.1CA631.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 103 BetrVG, § 15 KSchG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 17.5.2006, zugegangen am 17.5.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 17.5.2006, zugegangen am 17.5.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 13.6.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 13.6.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche fristlose Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 16.6.2006, noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 13.6.2006, zugegangen am 16.6.2006, beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

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