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2 Ca 2092/24•Arbeitsgericht Aachen, 2024-12-10, 2 Ca 2092/24
2 Ca 2092/24Tribunal du travail10 déc. 2024
1. Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung 2. Den Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst trifft – wie jeden Arbeitnehmer – die arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus trifft ihn Loyalitätsverpflichtung gegenüber seinem öffentlichen Arbeitgeber. Gegen beide Pflichten verstößt der Arbeitnehmer, wenn er eine in seinem Eigentum stehende Wohnung Dritten zur Verfügung stellt, damit diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und er hierfür Geldzahlungen angenommen hat. Auf eine Strafbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an.
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 2 Ca 2092/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:1210.2CA2092.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 102 BetrVG; § 1 KSchG; § 626 BGB; § 138 Abs. 3 ZPO; § 241 Abs. 2 ZPO; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 74 LPVG NRW; § 615 S. 1 BGB
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 28.06.2024 mit Wirkung zum 28.06.2024, sondern erst durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.06.2024 mit Wirkung zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,81 EUR brutto für den Zeitraum 09. - 31.07.2024 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 EUR brutto für den Zeitraum 01. - 31.08.2024 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 EUR brutto für den Zeitraum 01. - 30.09.2024 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.
7. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.
8. Der Streitwert beträgt 3.505,81 EUR.
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