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6 Ca 1485/22•Arbeitsgericht Aachen, 2022-11-08, 6 Ca 1485/22
6 Ca 1485/22Tribunal du travail8 nov. 2022
1. Unabhängig davon, ob es ich um neu eingestellte Arbeitnehemr oder "Alt-Arbeitnehmer" handelt, bestimmt § 20a lfSG ein Bechäftigungsverbot für nicht immunisierte Personen. 2. Unter dem Regime des § 20a lfSG scheiden somit Beschäftigungs- und Annahmeverzugsentgeltansprüche aus.
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 6 Ca 1485/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2022:1108.6CA1485.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 20a lfSG
Unabhängig davon, ob es ich um neu eingestellte Arbeitnehemr oder "Alt-Arbeitnehmer" handelt, bestimmt § 20a lfSG ein Bechäftigungsverbot für nicht immunisierte Personen.
Unter dem Regime des § 20a lfSG scheiden somit Beschäftigungs- und Annahmeverzugsentgeltansprüche aus.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85% und die Beklagte 15%.
3. Streitwert: 6.739,20 €.
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