Arbeitsgericht Aachen, 2021-03-26, 6 Ca 3433/20

6 Ca 3433/20Tribunal du travail26 mars 2021

Regest

1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung vertraglicher Regelungen mit einem Mitglied der Mitarbeitervertretung 2. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat keinen Einfluss auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen, da kirchengesetzliche Regelungen keine Normen im Sinne von § 134 BGB sind. 3. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat auch nicht die Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge.

Texte intégral

Arbeitsgericht Aachen — 6 Ca 3433/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-26

Aktenzeichen: 6 Ca 3433/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2021:0326.6CA3433.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 19 MVG-EKD, § 134 BGB, § 138 BGB, § 611a BGB

Leitsätze

    1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung vertraglicher Regelungen mit einem Mitglied der Mitarbeitervertretung
    1. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat keinen Einfluss auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen, da kirchengesetzliche Regelungen keine Normen im Sinne von § 134 BGB sind.
    1. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat auch nicht die Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg besteht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ärztlichen Mitarbeiter und Gefäßchirurgen zu beschäftigen.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.898,80 € (i. W. einundfünfzigtausendachthundertachtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

  6. Streitwert: 86.613,20 EUR

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