Arbeitsgericht Aachen, 2020-08-04, 9 Ca 503/20

9 Ca 503/20Tribunal du travail4 août 2020

Regest

1. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, welche Entgeltbestandteile als Faktor in die Abfindung einfließen. 2. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein Teilzeitantrag nur gestellt wird, um über eine Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto die Abfindung zu erhöhen

Texte intégral

Arbeitsgericht Aachen — 9 Ca 503/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-04

Aktenzeichen: 9 Ca 503/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0804.9CA503.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 77, 112 BetrVG

Leitsätze

  1. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Frage, welche Entgeltbestandteile als Faktor in die Abfindung einfließen.

  2. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn ein Teilzeitantrag nur gestellt wird, um über eine Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto die Abfindung zu erhöhen

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.634,56 EUR festgesetzt.

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