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2 Ca 4186/19•Arbeitsgericht Aachen, 2020-06-25, 2 Ca 4186/19
2 Ca 4186/19Tribunal du travail25 juin 2020
Der Kläger konnte objektive Indizien vorbringen, die eindeutig auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses hindeuten: Die Anmeldung des Klägers bei der Minijob-Zentrale und die Abrechnung für den Monat Januar 2019. Jedenfalls aus Sicht des Klägers durfte dieser davon ausgehen, dass ab dem 01.02.2019 zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 NachwG war nicht von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (arg. § 4 Satz 1 NachwG). Die Nichterfüllung der Nachweispflicht führt nach herrschender Meinung zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, also nicht zu einer Beweislast des Arbeitgebers für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Vertragsinhalts Dem Arbeitnehmer kommt aber eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zugute.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 2 Ca 4186/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0625.2CA4186.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2, 4 Satz 1 NachwG, § 615 BGB
Der Kläger konnte objektive Indizien vorbringen, die eindeutig auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses hindeuten: Die Anmeldung des Klägers bei der Minijob-Zentrale und die Abrechnung für den Monat Januar 2019. Jedenfalls aus Sicht des Klägers durfte dieser davon ausgehen, dass ab dem 01.02.2019 zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 NachwG war nicht von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (arg. § 4 Satz 1 NachwG). Die Nichterfüllung der Nachweispflicht führt nach herrschender Meinung zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, also nicht zu einer Beweislast des Arbeitgebers für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Vertragsinhalts Dem Arbeitnehmer kommt aber eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zugute.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,00 € (i. W. viertausendneunhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 4.950,00 EUR festgesetzt.
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