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3 Ga 11/20•Arbeitsgericht Aachen, 2020-03-26, 3 Ga 11/20
3 Ga 11/20Tribunal du travail26 mars 2020
1. Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht. 2. Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären
Entscheidungsdatum: 2020-03-26
Aktenzeichen: 3 Ga 11/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0326.3GA11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 106 GewO
Geht es nicht um die Beschäftigung an sich, sondern nur um den Inhalt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts, sind die Anforderungen an einen Verfügungsgrund beim Beschäftigungsanspruch erhöht.
Inhalt und Reichweite des Direktionsrechts sind daher regelmäßig im Hauptsacheverfahren zu klären
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Streitwert: 29.166,67 EUR.
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