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33 F 21/21•Amtsgericht Wesel, 2021-03-15, 33 F 21/21
33 F 21/21Tribunal de première instance15 mars 2021
Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.
Entscheidungsdatum: 2021-03-15
Aktenzeichen: 33 F 21/21
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2021:0315.33F21.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familienrichter
Normen: BGB §1666; GG Art.1Abs.1; GG Art.2Abs.1
Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sich wegen ihrer Schwangerschaft sofort der Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Frauenärztin/ einen ihr vom Jugendamt zu vermittelnden Frauenarzt zu unterziehen und sich in eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Kinderklinik zu begeben.
Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500 €
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