2 C 9/16•Amtsgericht Schwerte, 2016-01-25, 2 C 9/16
Amtsgericht Schwerte, 2016-01-25, 2 C 9/16
2 C 9/16Tribunal de première instance25 janv. 2016
Texte intégral
Amtsgericht Schwerte — 2 C 9/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-25
Aktenzeichen: 2 C 9/16
ECLI: ECLI:DE:AGUN3:2016:0125.2C9.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 2 C
Tenor
hat das Amtsgericht Schwerte auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2016 durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ihren Marktstand (Markt-Café) auf dem T Wochenmarkt, gelegen in T-Mitte auf dem Marktplatz „Am Markt“, T, mittwochs und samstags in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr außerhalb des von der Verfügungsklägerin zugewiesenen Standplatzes auf dem „kleinen Markt“ zwischen der dort befindlichen Sitzbank und westlich / linksseitig der Firma S (Stand 27), wie in dem Standplan, Bl. 129 d. A., mit zugehöriger Händlerliste orange eingezeichnet, aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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