150 C 47/09•Amtsgericht Siegburg, 2009-11-13, 150 C 47/09
Amtsgericht Siegburg, 2009-11-13, 150 C 47/09
150 C 47/09Tribunal de première instance13 nov. 2009
Texte intégral
Amtsgericht Siegburg — 150 C 47/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-13
Aktenzeichen: 150 C 47/09
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2009:1113.150C47.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 150. Zivilabteilung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt,
- die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, im Erdgeschoss des Objektes F in ####1 U gelegenen Sondereigentumseinheit (Nr. 38 nach der Teilungserklärung vom 10.4.1984, UR-Nr. yyy des Notars Dr. X durch sie oder durch Dritte zu anderen Zwecken als der Nutzung als "Laden" bzw. "Ladeneinheit" und
insbesondere zur Nutzung als "Geschäfts- und Vereinsheim des Dart-clubs xxx e.V., U" zu unterlassen,
- für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einer Länge von 6 Monaten angedroht, wobei das anzudrohende Ordnungsgeld einen Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungshaft eine Gesamtdauer von 2 Jahren nicht übersteigen darf.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Widerbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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