Amtsgericht Rheine, 2025-07-22, 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23

6 Ls-540 Js 5087/21-124/23Tribunal de première instance22 juil. 2025

Texte intégral

Amtsgericht Rheine — 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23

ECLI: ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schöffengericht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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