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6 Ls-540 Js 5087/21-124/23•Amtsgericht Rheine, 2025-07-22, 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23
6 Ls-540 Js 5087/21-124/23Tribunal de première instance22 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-22
Aktenzeichen: 6 Ls-540 Js 5087/21-124/23
ECLI: ECLI:DE:AGST3:2025:0722.6LS540JS5087.21.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Es konnte bezüglich der aufgefundenen inkriminierten Lichtbilder, die alle in dem System-Ordner "Telegram" gespeichert waren, kein Besitzwille festgestellt werden. Wann und wie diese Lichtbilder auf das Mobiltelefon des Angeklagten gelangt sind, konnte nicht ermittelt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
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