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14 C 15/22•Amtsgericht Recklinghausen, 2024-01-18, 14 C 15/22
14 C 15/22Tribunal de première instance18 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-18
Aktenzeichen: 14 C 15/22
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2024:0118.14C15.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 14
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 803,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, reparaturbedingte Mehrkosten, anfallende Mehrwertsteuerbeträge und kalendertägliches Nutzungsausfallgeld für die Dauer der Reparatur in Höhe von 38,00 € pro Tag an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 953,07 € festgesetzt.
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