Amtsgericht Paderborn, 2025-08-07, 2 IK 244/22

2 IK 244/22Tribunal de première instance7 août 2025

Texte intégral

Amtsgericht Paderborn — 2 IK 244/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: 2 IK 244/22

ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2025:0807.2IK244.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenz

Tenor

wird der Ver­sa­gungs­an­trag vom 11.10.2023 zu­rück­ge­wie­sen.

Der Versagungsantragsteller trägt die durch den An­trag ver­ursach­ten Kos­ten des Ver­fah­rens.

Gründe

Gründe:

Der Versagungsantrag ist unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 InsO sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Mit Zwi­schen­ver­fü­gung vom 25.10.2023 hat das Ge­richt den Versagungsantragstellerauf den Man­gel hin­ge­wie­sen und eine Frist zur Er­gän­zung ge­setzt. Die Frist ist un­ge­nutzt ab­ge­lau­fen.

Der Versagungsantragsteller hat seinen unzureichenden Vortrag nicht ergänzt und konkretisiert sondern lediglich wiederholt.

Soweit er meint, durch eine unterlassene Räumung und eine behauptete Sachbeschädigung habe der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten begründet, kann dies nicht nachvollzogen werden. Unangemessene Verbindlichkeiten iSd Vorschrift begründet der Schuldner dann, wenn er innerhalb von drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach eine Verpflichtung eingeht, die mit seiner jeweils aktuellen finanziellen Situation wirtschaftlich nicht im Einklang steht (BeckOK InsR/Riedel, 39. Ed. 1.5.2025, InsO § 290 Rn. 39, beck-online). Bei einer unterlassenen Räumung und einer Sachbeschädigung handelt es sich nicht um solche Verpflichtungen. Der pauschale Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Versagungsantragsteller nicht zu der Voraussetzung der Gläubigerbeeinträchtigung vorgetragen.

Inwieweit der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Sinne der Nr. 5 der Vorschrift verletzt haben soll, hat der Versagungsantragsteller nicht dargelegt. Aus dem Schlussbericht der Insolvenzverwalterin ergibt sich, dass ein Versagungsgrund nicht bekannt geworden sei und der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen sei.

Schließlich ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung entgegen der Auffassung des Versagungsantragstellers nicht unvollständig im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Der Schuldner hat in seinem Antrag vom 30.06.2022 alle erforderlichen Erklärungen abgegeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Paderborn, 07.08.2025

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