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45 F 8/19•Amtsgericht Neuss, 2020-07-16, 45 F 8/19
45 F 8/19Tribunal de première instance16 juil. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 45 F 8/19
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2020:0716.45F8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 45. Familienabteilung
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses seiner Gesamteinkünfte der Monate Dezember 2017 bis einschließlich November 2019 zu erteilen;
vollständige Belege über seine nichtselbständige Tätigkeit seit Januar 2018 bis einschließlich November 2019 sowie über seine selbständige Tätigkeit für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vorzulegen;
für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die vom chinesischen Finanzamt ausgestellten Jahressteuerbescheide des Unternehmen sowie die zugrundeliegenden Bilanzen/G.u.V. in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen;
Auskunft über seine weiteren Einkünfte wie aus Unternehmensbeteiligungen, Nebentätigkeiten, Mieten oder Zinsen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 zu erteilen.
II. Auf den Widerantrag hin wird die Antragstellerin verpflichtet,
a) zu den Auskünften aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage
aa) der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
bb) der zugrunde liegenden Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
cc) eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
dd) der Steuerbescheide und Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
b) zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaligen Leistungen und Spesen durch Vorlage
aa) aller monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 1.4.2018-31.3.2019,
bb) aller Spesenabrechnungen,
cc) der Arbeitsverträge zwischen ihr und ihren Darlehnsgebern,
dd) des Steuerbescheids für das Jahr 2018,
ee) der Steuerklärungen für das Jahr 2018 mit den Anlagen V (Vermietung und Verpachtung), KSO (Kapitaleinkünfte),
c) zu den Einkünften aus Krankengeld oder sonstigen Leistungen aus Anlass krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld unter Vorlage der Leistungsbescheide und Zahlungsbelege,
d) zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage von Bankbescheinigungen und Kontoauszügen,
e) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge und eventuell nachfolgender Mieterhöhungsvereinbarungen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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