Amtsgericht Neuss, 1998-03-11, 36 C 515/97

36 C 515/97Tribunal de première instance11 mars 1998

Texte intégral

Amtsgericht Neuss — 36 C 515/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-11

Aktenzeichen: 36 C 515/97

ECLI: ECLI:DE:AGNE:1998:0311.36C515.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Hauses D-Straße in ####2 O, bestehend aus 3 Y, Küche, Diele, Bad, Kellerraum, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die angeordneten Sicherheitsleistungen können von beiden Parteien auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

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