Amtsgericht Münster, 2016-01-04, 22 III 12/15

22 III 12/15Tribunal de première instance4 janv. 2016

Regest

1. Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ – nicht als „Vater“ – des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde. 2. Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden. 3. In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt.

Texte intégral

Amtsgericht Münster — 22 III 12/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-04

Aktenzeichen: 22 III 12/15

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2016:0104.22III12.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: TSG § 5, 10,11; BGB § 1591; PStG § 59

Leitsätze

  1. Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ – nicht als „Vater“ – des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde.

  2. Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden.

  3. In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt.

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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