Amtsgericht Münster, 2011-06-13, 73 IN 42/08

73 IN 42/08Tribunal de première instance13 juin 2011

Regest

Werden Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung durch einen vom Insolvenzverwalter beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt, ist dies in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens und bei der Zuschlagsgewährung zu berücksichtigen. Die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt allein keine Zuschlagsgewährung, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Routinetätigkeiten ausführt.

Texte intégral

Amtsgericht Münster — 73 IN 42/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-13

Aktenzeichen: 73 IN 42/08

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2011:0613.73IN42.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: §§ 1 bis 4 InsVV

Leitsätze

Werden Fuhrpark und Betriebs- und Geschäftsausstattung durch einen vom Insolvenzverwalter beauftragten Verwerter der Verwertung zugeführt, ist dies in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens und bei der Zuschlagsgewährung zu berücksichtigen.

Die Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt allein keine Zuschlagsgewährung, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens Routinetätigkeiten ausführt.

Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung20.454,50 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen5 668,50 EUR
Zwischensumme26.123,00 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 26.123,00 EUR4.963,38 EUR
Endbetrag31.086,37 EUR

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 27.05.2011 zurückgewiesen.

Der bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 18.06.2010 entnommene Vorschuss in Höhe von 16.136,40 EUR ist auf die Vergütung anzurechnen.

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