Amtsgericht Münster, 2006-03-21, 46 F 159/00

46 F 159/00Tribunal de première instance21 mars 2006

Regest

Bei einer Übertragung einer Immobilie von den Eltern auf den Antragsteller handelt es sich um einen Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, auch wenn als Gegenleistung für die Übertragung eine Rentenzahlungsverpflichtung vereinbart wird.

Texte intégral

Amtsgericht Münster — 46 F 159/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-21

Aktenzeichen: 46 F 159/00

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2006:0321.46F159.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 46. Abteilung für Familiensachen

Normen: § 1374 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Bei einer Übertragung einer Immobilie von den Eltern auf den Antragsteller handelt es sich um einen Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, auch wenn als Gegenleistung für die Übertragung eine Rentenzahlungsverpflichtung vereinbart wird.

Tenor

I.

Die am 28.11.1969 vor dem Standesbeamten des Standesamts N zur Heiratseintrag-Nr. 1635 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Die Vereinbarung der Parteien in dem gerichtlichen Vergleich zu Protokoll vom 13.12.2005 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs wird familiengerichtlich genehmigt.

III.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung einen Zugewinnausgleich in Höhe von 226.393,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Zugewinnausgleich gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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