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505 M 352/22•Amtsgericht Moers, 2022-06-15, 505 M 352/22
505 M 352/22Tribunal de première instance15 juin 2022
Ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bzw. auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802 g ZPO, der dem Gerichtsvollzieher von der Gerichtskasse über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Absatz 4 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 505 M 352/22
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2022:0615.505M352.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 505. Zwangsvollstreckungsabteilung
Normen: ZPO §130a Abs. III, IV; ERVV §6 Abs. IV
Ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bzw. auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802 g ZPO, der dem Gerichtsvollzieher von der Gerichtskasse über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Absatz 4 ZPO.
Die Erinnerung vom 27.05.2022 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
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