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484 F 24/20•Amtsgericht Moers, 2021-12-23, 484 F 24/20
484 F 24/20Tribunal de première instance23 déc. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-23
Aktenzeichen: 484 F 24/20
ECLI: ECLI:DE:AGMO:2021:1223.484F24.20.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 505. Zwangsvollstreckungsabteilung
Normen: FamFG § 243
Es wird gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass der folgende Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen wurde:
Der Antragsgegner verpflichtet sich, Trennungsunterhalt in Höhe von 890,00 Euro, davon 150,00 Euro an Altersvorsorgeunterhalt, an die Antragstellerin zu zahlen für die Zeit ab Juli 2019 bis zur Rechtskraft der Scheidung abzüglich der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 452,29 Euro von Juli 2019 bis Dezember 2020 und unter Anrechnung von tatsächlich geleistetem Unterhalt in Höhe von 524,00 Euro ab Januar 2021. Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 ergibt sich damit eine monatliche Differenz in Höhe von 437,71 Euro, insgesamt in Höhe von 7.878,78 Euro, und ab Januar eine monatliche Differenz in Höhe von monatlich 366,00 Euro.
Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem gerichtlichen Vergleich in sein Vermögen und gestattet die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ohne weitere Nachweise.
Ein Anspruch auf Anpassung des Unterhalts gem. § 323 ZPO besteht nicht.
Die Antragstellerin stimmt dem Realsplitting für die Steuerjahre 2019 und Folgejahre zu. Sie ist verpflichtet, die Anlage U der Steuererklärung des Antragstellers zu unterschreiben. Der Antragsteller sagt zu, die hieraus entstehenden steuerlichen Nachteile unverzüglich auf Nachweis zu erstatten.
Die Beteiligten stellen sich für die Zeit ab dem Juli 2019 wechselseitig vom Kindesunterhalt frei.
Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf etwaige darüber hinausgehende rückständige Unterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
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