Amtsgericht Moers, 1993-10-27, 5 C 314/93

5 C 314/93Tribunal de première instance27 oct. 1993

Regest

Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Texte intégral

Amtsgericht Moers — 5 C 314/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-27

Aktenzeichen: 5 C 314/93

ECLI: ECLI:DE:AGMO:1993:1027.5C314.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilabteilung

Normen: BGB §§ 249, 254 Abs. 2

Leitsätze

Jedenfalls einer Kfz-Leasinggesellschaft ist es zumutbar, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der sich aus einem unstreitigen Unfallereignis ergibt zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu betreiben. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt gegen die Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass dessen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

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