30 F 95/10•Amtsgericht Minden, 2011-03-01, 30 F 95/10
Amtsgericht Minden, 2011-03-01, 30 F 95/10
30 F 95/10Tribunal de première instance1 mars 2011
Texte intégral
Amtsgericht Minden — 30 F 95/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-01
Aktenzeichen: 30 F 95/10
ECLI: ECLI:DE:AGMI1:2011:0301.30F95.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2010 aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, wohnhaft N.Straße 22 a, N., monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein drittes Kind zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht rückständigen Kindesunterhalt für das Kind N. P., geb. am 31.01.1996, für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von insgesamt 3.944,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.276,15 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind B. P., geb. am 06.03.1998, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von 1.695,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 1.349,55 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für das Kind N1. P., geb. am 06.04.2006, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2010 in Höhe von 2.030,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2010 sowie für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von weiteren 859,30 € zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhaltes (Sätze 1 – 3 der Beschlussformel) angeordnet.
Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 18.492,96 € festgesetzt.
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