Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2021-11-04, 503 L 001/21

503 L 001/21Tribunal de première instance4 nov. 2021

Regest

1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu. 2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).

Texte intégral

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 503 L 001/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-04

Aktenzeichen: 503 L 001/21

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2021:1104.503L001.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: durch den Rechtspfleger

Normen: ZVG § 153 Abs. 1; ZVG § 152

Leitsätze

    1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.
    1. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).

Tenor

Die Forderungen aus dem Mietverhältnis N GmbH i.G. / L-Center S / E T werden aus der Beschlagnahme freigegeben.

Die Zwangsverwalterin wird angewiesen die Forderung der Schuldnerin auf Kostenübernahme der Schlussrechnung der O nicht zu erfüllen.

Die Anträge der Schuldnerin und der Ersteherin werden abgelehnt.

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

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