20 C 436/06•Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-02-28, 20 C 436/06
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-02-28, 20 C 436/06
20 C 436/06Tribunal de première instance28 févr. 2007
Regest
Wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Zwangsverwaltung über das versteigerte Objekt noch fortgesetzt, so kommt zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, welches nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist. Dieses Schuldverhältnis begründet einen unmittelbaren Anspruch des Erstehers gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des im Rahmen der Zwangsverwaltung verbleibenden Guthabens. Im Gegenzug haftet der Ersteher jedoch nicht (anteilig) für die Vergütung des Zwangsverwalters, da es sich bei dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht um ein entgeltliches handelt.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 20 C 436/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-28
Aktenzeichen: 20 C 436/06
ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2007:0228.20C436.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 20
Normen: § 154 ZVG, § 161 ZVG
Leitsätze
Wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die Zwangsverwaltung über das versteigerte Objekt noch fortgesetzt, so kommt zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, welches nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist. Dieses Schuldverhältnis begründet einen unmittelbaren Anspruch des Erstehers gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung des im Rahmen der Zwangsverwaltung verbleibenden Guthabens.
Im Gegenzug haftet der Ersteher jedoch nicht (anteilig) für die Vergütung des Zwangsverwalters, da es sich bei dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht um ein entgeltliches handelt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 516,42 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 483,56 € seit dem 24.6.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
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