36 C 147/13•Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-04-24, 36 C 147/13
Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-04-24, 36 C 147/13
36 C 147/13Tribunal de première instance24 avr. 2013
Regest
Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht bis zu der Veröffentlichung einer ersten präjudiziellen Gerichtsentscheidung herausgeschoben.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 147/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: 36 C 147/13
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:0424.36C147.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB §§ 305, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht bis zu der Veröffentlichung einer ersten präjudiziellen Gerichtsentscheidung herausgeschoben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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