36 C 352/12•Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-01-19, 36 C 352/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 2013-01-19, 36 C 352/12
36 C 352/12Tribunal de première instance19 janv. 2013
Regest
Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 352/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-19
Aktenzeichen: 36 C 352/12
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2013:0119.36C352.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: BGB § 306a, 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5, Nr. 6, 611, 628 Abs. 1, 675 Abs. 1, VO; Nr. 261/2004
Leitsätze
Ein Rechtsdienstleister, der damit wirbt, dass seine Leistungen nur im Erfolgsfall zu vergüten seien, kann sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung versprechen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
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