5 C 587/01•Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-05-27, 5 C 587/01
Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-05-27, 5 C 587/01
5 C 587/01Tribunal de première instance27 mai 2003
Regest
Zu den Aufklärungspflichten des Augenarztes im Zusammenhang mit der Refraktionsbestimmung.
Texte intégral
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 587/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-27
Aktenzeichen: 5 C 587/01
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0527.5C587.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Zu den Aufklärungspflichten des Augenarztes im Zusammenhang mit der Refraktionsbestimmung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8,26 %, seit 06.06.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus-gabe der Gleitsichtgläser mit den Werten
R +2,75 cyl. -0,50 Achse 90° add. +2,00
L +3,00 cyl. 0,00 Achse 0° add. +2,00.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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